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Kfz-Gutachter in Pullach finden

1 gelistete Kfz-Sachverständige, Unfallgutachter und Wertgutachter in Pullach. Direkt kontaktieren — kein Umweg über Formulare.

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1Gutachter in Pullach

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Birkenallee 31 · 82049 Pullach

Demharter Alexander ist ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger in Pullach. Das Büro erstellt Schadengutachten nach Verkehrsunfällen, Wertgutachten für Fahrzeuge und unterstützt Geschädigte bei der Schadensabwicklung mit der Versicherung.

Unverschuldet in einen Autounfall verwickelt?

Diese Ansprüche kommen für Unfallgeschädigte in Betracht

Ein Verkehrsunfall in Pullach ist schnell passiert. Sichern Sie zuerst die Unfallstelle, tauschen Sie Personalien, Kennzeichen und Versicherungsdaten aus und fotografieren Sie Fahrzeugstellung, Schäden und Umfeld. Anschließend können Sie einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen: Nach § 249 Abs. 2 BGB haben Sie bei einem Haftpflichtschaden grundsätzlich die freie Wahl des Sachverständigen (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06).

Eine Pflicht, die Polizei zu rufen, sieht § 34 StVO bei reinem Sachschaden nicht vor. Dringend zu empfehlen ist die Unfallaufnahme aber bei Personenschaden, hohem Sachschaden, unklarer oder bestrittener Schuldfrage, Streit über den Hergang, bei Miet-, Firmen- und Leasingfahrzeugen sowie bei Verdacht auf Alkohol- oder Drogeneinfluss. Entfernen Sie sich nie ohne angemessene Wartezeit von der Unfallstelle — sonst droht eine Strafbarkeit nach § 142 StGB.

Mögliche Schadenersatzpositionen im Überblick

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Für die erforderliche Ausfallzeit kommt in der Regel ein Mietwagen einer vergleichbaren Fahrzeugklasse in Betracht — alternativ eine Nutzungsausfallentschädigung. Erstattet wird der erforderliche Aufwand; ersparte Eigenkosten werden üblicherweise abgezogen.

Schadenssumme auszahlen lassen

Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, reparieren zu lassen — die ermittelte Schadenssumme kann auch netto an Sie ausgezahlt werden (fiktive Abrechnung). Grenzen bestehen unter anderem bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen sowie beim wirtschaftlichen Totalschaden.

Nutzungsausfall

Können Sie Ihr Fahrzeug während der Reparatur oder Wiederbeschaffung nicht nutzen, kommt für diese Zeit eine tägliche Entschädigung in Betracht — Voraussetzung sind ein tatsächlicher Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit.

Wertminderung

Auch nach fachgerechter Reparatur kann ein Fahrzeug am Markt an Wert verlieren. Ob und in welcher Höhe eine merkantile Wertminderung anfällt, beurteilt der Sachverständige im Einzelfall; bei kleinen Blech- und reinen Lackschäden entfällt sie meist.

Schmerzensgeld

Wurden Sie beim Unfall verletzt, kommt bei Haftung der Gegenseite Schmerzensgeld in Betracht. Lassen Sie Ihre Verletzungen zeitnah ärztlich dokumentieren.

In der Regel zahlt die gegnerische Versicherung

Wer die Gutachterkosten trägt

Haftet die Gegenseite dem Grunde nach, gehören die Kosten eines erforderlichen Schadengutachtens nach § 249 Abs. 2 BGB zum erstattungsfähigen Herstellungsaufwand und werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen. Ausnahmen: Bei Bagatellschäden — die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 700 bis 750 € Reparaturkosten — genügt meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Bei Mitverschulden werden die Kosten nur quotal erstattet, bei selbstverschuldeten Unfällen tragen Sie sie selbst oder Ihre Vollkasko.

Die Sachverständigen in Pullach beraten Sie unverbindlich — per Telefon, E-Mail oder WhatsApp — und begleiten Sie durch die Schadensabwicklung, damit Sie schnell wieder mobil sind.

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Wichtig zu wissen

FAQ

Häufige Fragen zu Kfz-Gutachtern in Pullach

Die wichtigsten Antworten rund um Schadengutachten, Kosten und Ihre Rechte als Geschädigter.

Haftet die Gegenseite dem Grunde nach, gehören die Kosten eines erforderlichen Schadengutachtens nach § 249 Abs. 2 BGB zum ersatzfähigen Schaden und werden in der Regel von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen (BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Ausnahmen: Bei Bagatellschäden — die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 700 bis 750 € Reparaturkosten — genügt meist ein Kostenvoranschlag. Bei Teilschuld wird nur die Haftungsquote erstattet, bei selbstverschuldeten Unfällen tragen Sie die Kosten selbst oder Ihre Vollkaskoversicherung übernimmt sie nach den Bedingungen Ihres Vertrags.

Häufig innerhalb von 24 bis 48 Stunden. Viele Sachverständige in Pullach kommen zu Ihnen nach Hause, in die Werkstatt oder direkt an den Unfallort. Einfach anrufen oder per WhatsApp schreiben — je schneller, desto besser für die Beweissicherung.

Nein. Bei einem Haftpflichtschaden können Sie den Sachverständigen frei wählen; eine Pflicht zur Markterkundung oder zur Annahme eines von der Versicherung vorgeschlagenen Gutachters besteht nicht (§ 249 Abs. 2 BGB; BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Der Unterschied liegt im Auftragsverhältnis: Ein von Ihnen beauftragter Sachverständiger arbeitet in Ihrem Auftrag und dokumentiert alle Schadenspositionen für Sie, während ein von der Versicherung beauftragter Prüfer für deren Schadenregulierung tätig wird. Fachlich einwandfrei arbeiten können beide.

Oberhalb der Bagatellgrenze von etwa 700 bis 750 € Reparaturkosten in aller Regel ja; darunter reicht meist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines verständigen Geschädigten vor der Beauftragung — Sie müssen die genaue Schadenshöhe vorher nicht kennen (BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03). Was wie ein kleiner Blechschaden aussieht, verbirgt außerdem oft Folgeschäden an Achse, Sensoren oder Airbag-Steuergerät. Ein kurzer Anruf beim Sachverständigen klärt das.

Häufig ja, aber nicht automatisch. Ein fachgerecht repariertes Fahrzeug kann am Gebrauchtwagenmarkt weniger wert sein, weil es als Unfallwagen angeboten werden muss; dieser merkantile Minderwert ist dann Teil des Schadens. Ob er anfällt und wie hoch er ist, beurteilt der Sachverständige im Einzelfall anhand von Schadensumfang, Fahrzeugart, Alter und Marktlage. Starre Alters- oder Kilometergrenzen gelten nicht mehr — die früher übliche 100.000-km-Grenze hat der BGH aufgegeben (Urt. v. 23.11.2004 – VI ZR 357/03). Bei Bagatell- und reinen Lackschäden wird in der Regel kein Minderwert angesetzt.

Grundsätzlich nicht. Sie können sich die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten auch netto auszahlen lassen — das nennt sich „fiktive Abrechnung". Einschränkungen gibt es unter anderem bei Leasing- und finanzierten Fahrzeugen, beim wirtschaftlichen Totalschaden und bei der sogenannten 130-Prozent-Grenze. Prüfen Sie bei Leasing oder Finanzierung den Vertrag, bevor Sie sich entscheiden.

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